Ein Aufhebungsvertrag mit 60 fühlt sich anders an als mit 35. Es geht vor allem um die Frage: Trägt mich das bis zur Rente? Gerade in der aktuellen Umbruchphase der deutschen Industrie bekommen viele erfahrene Beschäftigte im rentennahen Alter ein Abfindungsangebot auf den Tisch. Entscheidend sind dann vier Dinge: ALG1-Dauer, Sperrzeit, Abfindung und die Brücke zur Rente. Und gerade bei der Rente stecken die teuersten Fallen. Hier die wichtigsten Punkte, einzeln erklärt.

Warum ältere Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot bekommen

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern grundsätzlich eine Sozialauswahl durchführen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Ältere und langjährig Beschäftigte können dadurch besser geschützt sein.

Vor allem deshalb setzen große Unternehmen bei umfangreichen Restrukturierungen häufig auf freiwillige Programme, Altersteilzeit und Aufhebungsverträge. Also kalkulierbare Austritte, ohne jeden Einzelfall über eine betriebsbedingte Kündigung durchsetzen zu müssen. Für dich kann das die Verhandlungsposition verbessern.

Dein möglicher Vorteil mit 58+: bis zu 24 Monate ALG I

Anders als jüngere Arbeitnehmer haben Ältere einen deutlich längeren ALG1-Anspruch. Vorausgesetzt, die Versicherungszeiten stimmen:

Alter bei Anspruchnötige VersicherungszeitALG1-Dauer
ab 5030 Monate15 Monate
ab 5536 Monate18 Monate
ab 5848 Monate24 Monate

Wie hoch das ALG1 ausfällt, hängt aber nicht nur vom früheren Einkommen ab, sondern auch von der Steuerklasse. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 € brutto/Monat) steigt es nicht weiter. Die Höchstwerte 2026 liegen grob bei rund 2.810 € in Steuerklasse I/IV bzw. 3.243 € in Steuerklasse III — mit erhöhtem Leistungssatz (u. a. mit Kind: 67 % statt 60 %) entsprechend höher. Den genauen Wert liefert der ALG-Rechner der Bundesagentur: pub.arbeitsagentur.de

Achtung — eine Sperrzeit frisst deinen Anspruch: Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fehlen dir nicht nur die zwölf Wochen Zahlung. Deine gesamte Anspruchsdauer wird um mindestens ein Viertel gekürzt. Aus maximal 24 Monaten werden dann nur noch 18 Monate. Für eine geplante Rentenbrücke kann das die komplette Rechnung kippen.

Die Sperrzeit-Frage beim Freiwilligenprogramm

Auch bei einem Freiwilligenprogramm kann eine Sperrzeit entstehen, weil du durch den Aufhebungsvertrag aktiv an der Beendigung mitwirkst (§ 159 SGB III). Eine bloße Formulierung wie „betriebsbedingt veranlasst" oder die Existenz eines Sozialplans verhindert die Sperrzeit nicht automatisch. Damit ein wichtiger Grund anerkannt wird, muss unter anderem eine Arbeitgeberkündigung konkret und mit Bestimmtheit angekündigt gewesen sein, sie hätte auf betriebliche oder personenbezogene (nicht verhaltensbedingte) Gründe gestützt werden müssen, die maßgebliche Kündigungsfrist müsste eingehalten sein, und das Arbeitsverhältnis dürfte nicht früher enden als durch die drohende Kündigung. Auch die Abfindungshöhe kann die Prüfung beeinflussen (bis 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr erleichtert die Anerkennung; bei höheren Abfindungen wird teils die Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung geprüft). Lass den Vertrag deshalb vor der Unterschrift arbeits- und sozialrechtlich prüfen — mehr dazu: Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag vermeiden.

Abfindung: erst die Höhe, dann die Steuer. Zwei getrennte Risiken

Gerade bei langen Betriebszugehörigkeiten sind die Abfindungen substanziell. Wichtig ist, zwei getrennte Risiken auseinanderzuhalten:

Selbst wenn also die Kündigungsfrist gewahrt ist und kein Ruhen eintritt, kann unabhängig davon weiterhin eine Sperrzeit geprüft werden.

Brücke zur Rente: die Rechnung hat mehrere Fallen

Für Beschäftigte im rentennahen Alter kann die Kombination aus Abfindung und bis zu 24 Monaten ALG1 einen Teil der Zeit bis zur Rente überbrücken. Bei einem Ausscheiden mit genau 60 reicht das für die meisten heutigen Jahrgänge aber nicht bis zum Rentenbeginn. Wer 1964 oder später geboren ist, muss grundsätzlich rechnen mit:

Diese Lücke musst du über Rücklagen, eine neue Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, Altersteilzeit oder weitere betriebliche Leistungen schließen.

Rentenfalle bei 45 Versicherungsjahren: Planst du die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte, ist das der gefährlichste Punkt: ALG-I-Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht zur nötigen Wartezeit von 45 Jahren. Eine Ausnahme gilt vor allem bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Ein freiwilliger Aufhebungsvertrag im normalen Personalabbau reicht dafür regelmäßig nicht. Prüfe vor der Unterschrift anhand deiner Rentenauskunft, ob du die 45 Jahre schon erreicht hast. Sonst können dir ausgerechnet durch die Arbeitslosigkeit entscheidende Monate fehlen.

Hinzu kommt: Während des ALG-Bezugs werden zwar weiter Rentenbeiträge gezahlt, aber nur auf Basis von 80 % des für das ALG maßgeblichen Arbeitsentgelts (§ 166 SGB VI). Deine Rente wächst also langsamer als bei einer Weiterbeschäftigung mit unverändertem Gehalt. Lass dir deshalb vor der Unterschrift eine aktuelle Rentenauskunft erstellen und mindestens drei Szenarien rechnen: frühestmögliche Rente mit Abschlägen, abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren und Regelaltersrente. Erst dann kennst du deine echte Finanzierungslücke.

ALG I ist kein Vorruhestandsgeld: Auch mit 60 musst du grundsätzlich arbeitsuchend, verfügbar und bereit sein, eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung (ab 15 Std./Woche) aufzunehmen (§ 138 SGB III). Wer die Zeit aktiv nutzen will, kann über einen Bildungsgutschein (bei Bewilligung werden die förderfähigen Weiterbildungskosten übernommen) oder einen AVGS (gefördertes Coaching) nachdenken.

Prüfe, welche Förderungen dir zustehen

Bildungsgutschein, AVGS, Gründungszuschuss — auch mit 55+ ist mehr möglich, als viele denken. Beim Gründungszuschuss brauchst du im Regelfall noch mindestens 150 Tage ALG1-Restanspruch bei Aufnahme der Selbstständigkeit. Der Fördermittel-Check zeigt dir, was passt.

Zum Fördermittel-Check

Häufige Fragen

Wie lange bekomme ich mit 60 Arbeitslosengeld?
Ab 58 Jahren sind bis zu 24 Monate ALG I möglich, wenn bei Entstehung des Anspruchs mindestens 48 Monate anrechenbare Versicherungspflichtzeiten in der maßgeblichen erweiterten Rahmenfrist vorliegen. Eine Sperrzeit kann den Anspruch aber erheblich reduzieren: Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sinkt die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (aus 24 werden 18 Monate).
Bekomme ich bei einem Freiwilligenprogramm eine Sperrzeit?
Das ist möglich, weil du durch den Aufhebungsvertrag an der Beendigung mitwirkst. Ein Sozialplan oder die Formulierung „betriebsbedingt veranlasst" verhindert die Sperrzeit nicht automatisch. Entscheidend sind u. a. eine konkret und mit Bestimmtheit angekündigte Arbeitgeberkündigung, deren rechtliche und zeitliche Voraussetzungen, die eingehaltene Kündigungsfrist und ggf. die Abfindungshöhe.
Kann ich Abfindung und ALG I als Brücke zur Rente nutzen?
Das kann funktionieren, muss aber konkret anhand deines Geburtsjahres, der Rentenart, deiner Versicherungszeiten, möglicher Abschläge und einer eventuellen Sperrzeit berechnet werden. Wer mit genau 60 ausscheidet, erreicht mit 24 Monaten ALG I normalerweise noch nicht den regulären Rentenbeginn. Zusätzlich können ALG-I-Zeiten in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren unberücksichtigt bleiben.
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Die ersten 30 Tage arbeitslos: Alles, was du beachten musst

20 Checkpunkte: Fristen, Förderungen, Steuerfallen, Spartipps. Zum Ausdrucken und Abhaken.